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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1.Auftragserteilung

1.1 Mit der Auftragserteilung an uns, gleichgültig in Welcher Form diese erfolgt, erkennt der Käufer unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung an. Das gilt auch beim Verkauf ab Reiselager.

1.2 Einkaufs- und/oder Zahlungsbedingungen des Käufers gelten für uns nur, wenn wir sie schriftlich anerkennen.

2. Preise und Zahlungsbedingungen

2.1 Die von uns angegebenen Preise gelten nur für den einzelnen Auftrag. Nachbestellungen gelten bei uns als neue Aufträge.

2.2 Sollten bis zur Ausführung des Auftrags Lohn-, Material- oder sonstige Kostenerhöhungen eintreten, behalten wir uns vor, die Preise entsprechend anzupassen.

2.3 Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.

2.4 Der Käufer ist bei der Überschreitung des Zahlungsziels verpflichtet, den Kaufpreis zu den banküblichen Debitzinsen zu verzinsen. Dasselbe gilt im Falle verspäteter Akzepteinreichung.

2.5 Sämtliche durch verspätete Zahlung verursachte Kosten, wie Mahnspesen, Inkassogebühren und dergl. gehen zu Lasten des Käufers.

2.6 Wechsel werden aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber unter Berechnung der Diskontspesen und sonstiger Wechselkosten angenommen.

2.7 Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir nach unserer Wahl zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Forderung von Schadenersatz berechtigt.

3. Lieferung

3.1 Die Ware reist auf dem Wege zum Käufer auf Kosten und Gefahr des Käufers. Im Falle der Rücksendung hat der Käufer die gleiche Versendungsform zu wählen, wie diese bei der Zusendung gewählt worden war und für eine ausreichende Versicherung zu sorgen. Das gilt auch bei Versendung der Ware an einen vom Käufer bestimmten Empfänger sowie bei Frankolieferungen.

3.2 Im Falle höherer Gewalt, nicht zu vertretender Betriebsstörung, Streik, Aussperrung und Verzögerungen von Materiallieferungen verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn wir im Verzug kommen und eine Nachfrist von 6 Wochen ungenutzt verstreichen lassen. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzug sind ausgeschlossen.

3.3 Wir sind berechtigt, Teillieferungen auszuführen, wobei jede Teillieferung rechtlich als selbstständiger Vertrag gilt.

4. Auswahlen

4.1 Werden Waren zur Auswahl überlassen, dann gelten diese als käuflich (fest) vom Empfänger übernommen, wenn wir nicht binnen der in der beigefügten Auswahlnota angegebenen Frist, die mindestens vier Wochen betragen muss, die Ware zurückerhalten.

4.2 Der Käufer trägt den Versicherungsschutz, solange die Auswahl nicht wieder dem Verkäufer zugegangen ist.

4.3 Auch für Auswahlen gelten ausschließlich unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.

4.4 Werden Auswahlen vom Kunden als Ausstellungsstücke eingesetzt oder in Reiselager aufgenommen, dann trägt der Kunde alle Gefahr, auch diejenige des unverschuldeten Untergangs. Der Kunde ist ohne Rücksicht hierauf verpflichtet, für den vollen Versicherungsschutz dieser Ware zu sorgen und tritt hiermit im Voraus an uns seine Ansprüche gegen die Versicherung unwiderruflich ab.
Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

5. Mängelrügen

5.1 Mängelrügen sind vom Käufer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Wareneingang am Bestimmungsort schriftlich uns gegenüber zu erheben.

5.2 Werden Mängelrügen von uns anerkannt, dann kann der Käufer nur Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen verlangen. Jeder Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus unserer Geschäftsverbindung herrührender auch künftiger Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung von Wechseln und Scheck, unser Eigentum.

6.2 Bei Saldoziehung gilt unter nach vorstehender Bestimmungen ausbedungenes Vorbehaltseigentum als Sicherung für unsere Forderung aus dem Saldo.

6.3 Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.

6.4 Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.

6.5 Wird die Vorbehaltsware beim Käufer gepfändet oder beschlagnahmt, so sind wir darüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten, unter Überlassung der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen (Original des Pfändungsprotokolls usw.)

Außerdem ist der Käufer verpflichtet, in jedem Falle der Pfändung oder Beschlagnahme unter Hinweis auf unsere Rechte als Lieferant sofort zu widersprechen. Eine diesbezügliche Unterlassung macht den Käufer uns gegenüber schadensersatzpflichtig.

6.6 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen jeden Verlust oder Beschädigung zu versichern.

Der Käufer tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsware schon jetzt hierdurch an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an.

6.7 Die im Falle einer Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstehenden Forderungen, ebenso wie seinen Anspruch auf Herausgabe aufgrund vorbehaltenen Eigentums, tritt der Käufer hiermit an.

6.8 Unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf durch Be- oder Verarbeitung, bzw. Verbindung entstandene neue Dachen, die als für uns hergestellt gelten und an denen wir mir der Be- oder Verarbeitung oder Verbindung Eigentum, bzw. Miteigentum nach dem Wertanteil der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Bearbeitung erlangen, ohne dass es hierzu noch einer besonderen Rechtsbehandlung bedarf und dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen.

6.9 Der Käufer tritt im Voraus an uns seine Eigentum-, bzw. Miteigentumsrechte an den neu entstehenden Sachen sowie die aus Anlass der Bearbeitung der gelieferten Ware entstehende Vergütungsansprüche gegen seinen Auftraggeber entsprechend dem Wertanteil der verarbeiteten Waren ab, wir nehmen diese Abtretung an.

6.10 Der Käufer ist ermächtigt, die nach diesen Bestimmungen für uns entstandenen, bzw. entstehenden Forderungen so lange treuhänderisch für uns einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.

6.11 Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verkäufer die Vorbehaltsware herausverlangen.
6.12 Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit nach unserer Wahl freizugeben, als ihr Wert die zusichernden Forderungen um 25% übersteigt, jedoch mit der Maßgabe dass mit Ausnahme der Lieferungen im echten Kontokorrentverkehr im Einzelfall eine Freigabe nur für solche Lieferungen zu erfolgen hat, die voll bezahlt sind.

7. Kreditprüfung und Warenrücknahme

7.1 Wird nach Abschluss eines Vertrages oder nach Lieferung der Ware uns bekannt, das der Käufer nicht kreditwürdig ist (z.B. Wechselprotest), so sind wir zum Rücktritt vom Vertrage oder zum Verlangen sofortiger Bezahlung gelieferter und von Vorauszahlung für noch zu liefernde Ware einschließlich Barabdeckung etwaiger gezogener Wechsel mit sofortiger Fälligkeit berechtigt.

7.2 Bei Warenrücknahme durch uns wird die Ware entsprechend ihrem Zustand gutgeschrieben, dessen Feststellung auf Verlangen des Käufers und auf dessen Kosten durch einen durch uns zu bestimmenden Sachverständigen zu erfolgen hat.

8. Urheberschutz

8.1 Unsere Entwürfe, Muster, Modelle und dergl. gelten als für unser geistiges Eigentum und dürfen vom Käufer, auch wenn hierfür keine besonderen Schutzrechte entstehen, weder nachgeahmt, noch in anderer Weise zur Nachbildung verwendet werden.

9. Datenschutz

9.1 Wir sind berechtigt, alle die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden betreffenden Daten im Sinne der BDSG zu verarbeiten.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Recht, Wirksamkeit

10.1 Durch die widerspruchlose Entgegennahme dieses Formulars mit unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bestätigt der Käufer, dass er Vollkaufmann im Sinne von 1.HGB ist und sein unwiderrufliches Einverständnis mit den nachstehenden Bestimmungen über Erfüllungsort und Gerichtsstand.

1. Erfüllungsort ist für beide Teile ausschließlich Hamburg.

2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist für beide Teile ausschließlich Hamburg.

10.2 Das Vertragsverhältnis unterliegt für beide Teile ausschließlich dem deutschen Recht. Das sogenannte „Haager-Internationale Kaufrecht“ kommt nicht zur Anwendung.


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